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FAQ zur Sozialhilfe
Häufig gestellte Fragen
- Warum erlässt die SKOS als privater Verein Richtlinien
für die Sozialhilfe?
-
Die SKOS ist der Schweizerische Fachverband für Sozialhilfe.
Ihr gehören alle Kantone, das Fürstentum Lichtenstein und über tausend Städte,
Gemeinden und private Organisationen an. Sie wurde 1905 als „Armenpflegerverband“
gegründet.
Die Ausgestaltung der Sozialhilfe in der Schweiz liegt in der Kompetenz
der Kantone. Bis heute gibt es kein Bundesrahmengesetz für die Sozialhilfe,
wie es in den Bereichen IV und ALV der Fall ist. Die SKOS übernimmt deshalb
als Fachverband eine wichtige Koordinationsfunktion für die Sozialhilfe
in der Schweiz. Seit ihrer Gründung fordert die SKOS die Einführung eines
Bundesrahmengesetzes für die Sozialhilfe.
Die SKOS setzt sich für die Armutsbekämpfung und die fachliche Entwicklung
der Sozialhilfe ein. Ihre Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) stossen auf breite Anerkennung und definieren
das soziale Existenzminimum. Sie basieren auf Erfahrungen der Praxis und
Ergebnissen der Sozialforschung.
Die meisten Kantone verankern die SKOS-Richtlinien in ihren Gesetzen,
Verordnungen oder in ihrer Rechtssprechung. Auch der Bund und Gerichte beziehen
sich in ihrer Gesetzgebung und Rechtssprechung auf diese Richtlinien. Sie
dienen der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung von Personen,
die Sozialhilfe beziehen.
Die SKOS-Richtlinien sind ein zentrales Arbeitsinstrument für Sozialdienste
und Sozialbehörden. Sie berücksichtigen allgemeine und regionale Entwicklungen
in der Sozialpolitik.
- Wer bezieht Sozialhilfe?
-
Menschen aller Altersgruppen und in verschiedensten Lebenslagen
sind auf Sozialhilfe angewiesen. In der Schweiz beziehen weit über 200'000
Personen ganz oder teilweise Leistungen der Sozialhilfe.
Die Zahl der Klientinnen und Klienten wird hauptsächlich durch die wirtschaftliche
Situation und den Arbeitsmarkt bestimmt.
Rund 60 Prozent der Sozialhilfebeziehenden sind Alleinstehende, 22 Prozent
sind Alleinerziehende und 14 Prozent sind Familien mit Kindern. Auch die
Gruppe der Working Poor (Familien mit niedrigem Einkommen) ist oft auf Sozialhilfe
angewiesen.
Ältere Menschen beziehen selten Sozialhilfe, da die Ergänzungsleistungen
zur AHV das Existenzminimum garantieren.
Fachleute schätzen, dass in der Schweiz bis zu 50 Prozent der anspruchsberechtigten
Personen keine Sozialhilfe beantragen, da die Abhängigkeit von Sozialhilfe
vielerorts als sehr stigmatisierend empfunden wird.
- Was kostet die Sozialhilfe?
-
Gesamtschweizerisch werden für die über 200'000 Bezügerinnen
und Bezüger jährlich rund 3 Milliarden Franken für die Sozialhilfe aufgewendet,
was rund 3 Prozent der gesamten Sozialausgaben entspricht. Die Sozialhilfe
ist somit weitaus kostengünstiger als beispielsweise die Invaliden- oder
die Arbeitslosenversicherung.
- Wer bezahlt die Sozialhilfe?
-
Die Sozialhilfe wird aus öffentlichen Geldern finanziert,
nicht aus Lohnprozenten wie die Sozialversicherungen. Die Kantone und Gemeinden
tragen die Kosten. Der Bund beteiligt sich nur an der Sozialhilfe für Asylsuchende.
Die Ausgaben der Sozialhilfe steigen immer dann, wenn es wirtschaftlich
schlecht geht und die Steuereinnahmen sinken. Das erhöht den politischen
Druck auf die Sozialhilfe.
Komplexere soziale Probleme und steigende Fallzahlen erhöhen den Spardruck
auf die Sozialhilfe. Die personellen Ressourcen werden kaum ausgebaut, was
den Arbeitsdruck auf die Sozialdienste erhöht und deren Kontrollmöglichkeiten
negativ beeinflusst.
Restriktivere Zugangsbedingungen zu den Sozialversicherungen (v.a. Invaliden-
und Arbeitslosenversicherung) führen zu höheren Fallzahlen in der Sozialhilfe
und somit zu einer Kostenverlagerung.
- Wie werden die Richtlinien der SKOS festgelegt?
-
Massgebend für die Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
ist ein statistisch und wissenschaftlich anerkannter „Warenkorb“, also die
realen Kosten für bestimmte, für den Lebensunterhalt notwendige, Waren.
Diese basieren auf der schweizerischen Einkommens- und Verbrauchsstatistik
des Bundesamtes für Statistik.
Die Berechnung des Grundbedarfs stützt sich dabei auf das Konsumverhalten
der einkommensschwächsten 10 Prozent der Bevölkerung. Das ist das Resultat
einer wissenschaftlichen Studie.
Die Richtlinien werden vom Vorstand der SKOS festgelegt, dem alle Kantone,
das Fürstentum Lichtenstein, verschiedene Bundesämter, Städte und Gemeinden
sowie private Organisationen angehören.
- Welchen Anteil haben Ausländerinnen und Ausländer in
der Sozialhilfe?
-
Ausländische Staatsanghörige sind mit einem Anteil von 44
Prozent in der Sozialhilfe vertreten. Sie weisen mit 6 Prozent eine deutlich
höhere Sozialhilfequote auf als Schweizerinnen und Schweizer (3 Prozent).
Menschen ausländischer Herkunft – und auch deren Kinder – haben im Vergleich
zu Schweizerinnen und Schweizern häufiger einen tieferen Ausbildungsstatus.
Die berufliche Qualifikation ist ein bedeutender Risikofaktor für die Sozialhilfe.
Über 45 Prozent der Sozialhilfebeziehenden haben keine Berufsausbildung.
In der Gesamtbevölkerung liegt dieser Wert bei 23 Prozent.
- Wie wird die Unterstützung von Familien berechnet?
-
Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, die Existenz zu sichern
und Armut zu verhindern. Ihre Leistungen orientieren sich deshalb am Bedarf.
Dieser ist bei einer mehrköpfigen Familie grösser als bei einer Einzelperson
und kann die Höhe eines bescheidenen Lohnes übersteigen.
Als Referenzgrösse zur Festlegung des Bedarfs dienen die Ausgaben der
einkommensschwächsten 10 Prozent aller Haushalte in der Schweiz.
Um den Bedarf einer Familie zu berechnen, wird der Unterhaltsbetrag einer
Einzelperson mit einem bestimmten Faktor multipliziert, der die Anzahl in
einem Haushalt wohnhafter Personen berücksichtigt.
- Lohnt sich Arbeit für Personen, die Sozialhilfe beziehen?
-
Die Richtlinien der SKOS setzen Anreize zur Erwerbsaufnahme
und zur Ausweitung einer bestehenden Erwerbstätigkeit. Mit der Gewährung
von Einkommensfreibeträgen (EFB) für Erwerbstätige (Working Poor) wird dem
Grundsatz „Arbeit soll sich lohnen“ Rechnung getragen. EFB sind bestimmte
Beträge, worüber erwerbstätige Sozialhilfebeziehende frei verfügen können.
Die Richtlinien ermöglichen den Kantonen, Einkommensfreibeträge zwischen
400 und 700 Franken festzusetzen – je nach Beschäftigungsgrad oder Höhe
des Einkommens.
Die Leistungen der Sozialhilfe liegen deutlich unter den Mindestlöhnen,
soweit diese rechtlich festgelegt sind. Familien können ihre Existenz häufig
nur sichern, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Der Vergleich eines
einzelnen niedrigen Lohnes mit dem Bedarf einer Familie, der diesen übersteigen
kann, ist deshalb irreführend.
In bestimmten Einkommensbereichen – und je nach kantonaler Gesetzgebung
– kann es vorkommen, dass einem Haushalt von sozialhilfebeziehenden Personen
höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als erwerbstätigen Personen
mit einem niedrigen Einkommen. Dies hat nicht nur mit der Ausgestaltung
der Sozialhilfe zu tun, sondern vor allem mit dem kantonalen Steuersystem
und der kantonal geregelten Prämienverbilligung für die Krankenversicherung.
- Was tut die Sozialhilfe für Jugendliche ohne Ausbildung?
-
Jugendliche und junge Erwachsene brauchen in besonderem
Masse Betreuung und Beratung, denn wenn sie den Anschluss ans Berufsleben
verpassen, droht ihnen ein Leben in Abhängigkeit.
Die SKOS hat für junge Erwachsene besondere Empfehlungen erarbeitet. Vorrangiges
Ziel muss die berufliche Ausbildung und Eingliederung sein. Fördern und
fordern, heisst die Devise. Deshalb soll bei der Ausrichtung finanzieller
Leistung den besonderen Lebensbedingungen und den Ausbildungsbedürfnissen
von Jugendlichen Rechnung getragen werden.
Die SKOS fordert eine obligatorische Ausbildungspflicht und ein obligatorisches
Ausbildungsrecht bis zum Alter von 18 Jahren.
- Was bewirken Massnahmen zur beruflichen und sozialen
Integration?
-
Erwerbsarbeit ist für die meisten Menschen die Grundlage
für ein eigenes Auskommen. Sie vermittelt ihnen zudem Anerkennung und unterstützt
ihre Integration in die Gesellschaft. Deshalb ist es ein wichtiges Ziel
der Sozialhilfe, Bedürftigen zu einer beruflichen Tätigkeit zu verhelfen.
Die Sozialhilfe fördert, wie die anderen Systeme der Sozialen Sicherung
auch, die berufliche Integration. Menschen, die beruflich schlecht qualifiziert
sind, sind heute zunehmend vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, da es immer
weniger Arbeitsplätze gibt in diesem Segment.
Sind keine Arbeitsplätze verfügbar, hat die Sozialhilfe die Aufgabe, wenigstens
die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Arbeitsplätze im so genannt ergänzenden
Arbeitsmarkt (Nischenarbeitsplätze, Beschäftigungsprogramme etc.) spielen
dabei eine wichtige Rolle.
Zahlreiche Menschen, die Sozialhilfe beziehen, haben kaum mehr Chancen
auf eine berufliche Integration. Umso wichtiger sind Massnahmen zur sozialen
Integration, denn sie ermöglichen den Betroffenen ein Leben in klar geordneten
Strukturen und beugen gesundheitlichen und psychischen Problemen vor.
Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration sind somit eine wichtige
Investition und helfen längerfristig die sozialen Kosten zu verringern.
Die für die Sozialhilfe zuständigen Organe haben die Pflicht, solche Massnahmen
zu ergreifen und Angebote bereitzustellen. Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet,
sich an solchen Massnahmen zu beteiligen. Im Sinne eines Anreizes werden
Integrationsbemühungen mit einer Integrationszulage von 100 bis 300 Franken
pro Monat honoriert.
Berufliche Integrationsmassnahmen gelingen nur dann, wenn die Wirtschaft
genügend und nicht zu anspruchsvolle Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.
In diesem Bereich ist also die Wirtschaft ebenso gefordert wie die Sozialhilfe.
- Welche Pflichten haben Personen, die Sozialhilfe beziehen?
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Gemäss kantonaler Gesetzgebung müssen Personen, die Sozialhilfe
beziehen, alles in ihrer Kraft stehende tun, um ihre Notlage zu lindern
oder zu beheben. Im Sinne des Gegenleistungsprinzips wird von ihnen erwartet,
dass sie einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration
leisten.
Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über die
persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu
geben. Bei wahrheitswidrigen Angaben oder bei Verschweigen von solchen kann
die Unterstützung gekürzt oder gar eingestellt werden.
Die Hilfe suchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des
Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen
und finanziellen Verhältnissen umgehend zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe
relevant sind.
In den meisten Kantonen gilt eine sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht.
Diese kommt zum Zug bei grösserem Vermögensanfall (Erbe, Lotteriegewinne),
bei einer Rückkehr zu günstigen finanziellen Verhältnissen, aber auch bei
widerrechtlichem Leistungsbezug.
- Welche Pflichten hat die Familie der unterstützten Person?
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Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) sind Verwandte
in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) gegenseitig unterstützungspflichtig.
Diese Pflicht kommt allerdings nur dann zum Zug, wenn die Verwandten in
günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Eltern eines von der Sozialhilfe
unterstützten jungen Erwachsenen können also zumindest für einen Teil der
Finanzierung der Sozialhilfeleistungen herangezogen werden.
- Wie setzen sich die Sozialhilfeleistungen zusammen?
-
Sozialhilfeleistungen setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt (Nahrungsmittel, Kleider, Verkehrsauslagen, Ausgaben
für die laufende Haushaltsführung), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung
und in bestimmten Fällen situationsbedingten Leistungen. Je nach Situation
kommen Leistungen mit Anreizcharakter wie Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen
hinzu.
Der Grundbedarf beträgt 960 Franken pro Monat für eine Einzelperson und
wird mit einem Multiplikator (Äquivalenzskala) je nach Anzahl der unterstützten
Haushaltsmitglieder hochgerechnet.
Für die Wohnkosten bestimmt die zuständige lokale Sozialbehörde Obergrenzen
je nach Grösse des Haushaltes.
Die medizinische Grundversorgung umfasst die Prämien für die obligatorische
Grundversicherung samt Selbstbehalten und Franchisen. Die zuständigen Organe
erlassen dabei Bestimmungen zur maximalen Höhe der zu übernehmenden Prämie.
Situationsbedingte Leistungen werden nur dann ausbezahlt, wenn besondere
gesundheitliche, wirtschaftliche und familiäre Umstände dies rechtfertigen.
Sie umfassen krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, Erwerbsunkosten
(bei Erwerbstätigen und Teilnehmenden von Integrationsmassnahmen), Fremdbetreuung
von Kindern (bei Erwerbstätigen), Kosten für Schule, Kurse und Ausbildungen,
sofern sie nicht bereits im Grundbedarf enthalten oder über Stipendien abgedeckt
sind.
Erwerbstätigen Personen, die Sozialhilfe beziehen, wird im Sinne eines
Anreizes ein Einkommensfreibetrag gewährt, damit sie gegenüber nicht erwerbstätigen
Sozialhilfebeziehenden besser gestellt sind. Das Gleiche gilt für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer von sozialen oder beruflichen Integrationsmassnahme. Sie
erhalten einen Integrationszuschlag. Wer nicht kooperiert oder die Teilnahme
an einer entsprechenden Massnahme verweigert, erhält keine Zulagen oder
muss gar mit einer Kürzung der Sozialhilfe rechnen.
- Bezahlt die Sozialhilfe Autos?
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Die Sozialhilfe bezahlt grundsätzlich keine Autos oder Kosten,
die durch deren Unterhalt anfallen.
In der Praxis wird ein Neuwagen als veräusserbares Vermögen angesehen.
Sofern der Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien weit überschritten
wird, ist eine Veräusserung vorzunehmen oder auf das Unterstützungsgesuch
mangels Bedürftigkeit nicht einzutreten.
Ist eine unterstützte Person berufstätig und kann ihren Arbeitsort nicht
auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, dann
werden die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im Rahmen
von Erwerbsunkosten im Sozialhilfebudget berücksichtig.
- Bezahlt die Sozialhilfe Zusatzversicherungen der Krankenkassen?
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Die Sozialhilfe sichert die medizinische Grundversorgung
der Betroffenen. Dazu gehören die Übernahme der obligatorischen Grundversicherung
sowie der Selbstbehalte und Franchisen. Diese Kosten sind nicht im Grundbedarf
für den Lebensunterhalt enthalten.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Prämien für weitergehende Versicherungsleistungen
angerechnet werden. Dieser Teil der Prämien gilt dann als situationsbedingte
Sozialhilfeleistung. Erfahrungsgemäss werden Zusatzversicherungen sehr selten
von der Sozialhilfe übernommen.
- Bezahlt die Sozialhilfe Ferien?
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Erwerbstätigen Personen, die langfristig und ergänzend zum
Einkommen von der Sozialhilfe unterstützt werden, kann ein Erholungsaufenthalt
gewährt werden. Für die Finanzierung werden keine Sozialhilfegelder eingesetzt,
sondern Beiträge von vorgängig angefragten Fonds und Stiftungen.
Auch alleinerziehenden Personen, die langfristig von der Sozialhilfe unterstützt
werden, kann in bescheidenem Mass ein Erholungsurlaub zuerkannt werden.
- Werden Sozialhilfeleistungen ins Ausland überwiesen?
-
Wer sich im Ausland aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe,
denn die Leistungen der Sozialhilfe sind an einen festen Wohnsitz in der
Schweiz gebunden. Dieser wird vom zuständigen Sozialhilfeorgan mittels Kontrolle
bei der Einwohnergemeinde überprüft.
Der Anspruch auf Sozialhilfe wird laufend kontrolliert, da die Sozialhilfe
nur ausgerichtet wird, wenn eine finanzielle Notlage besteht. Die Sozialhilfe
bezahlt somit keine Renten wie beispielsweise die IV oder AHV.
- Was tut die Sozialhilfe gegen Missbräuche?
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Die Sozialhilfe kämpft aktiv gegen Missbräuche. Durch Vollmachten
lässt sie sich bei Banken, Arbeitgebenden und anderen Stellen Einsicht in
die finanziellen Verhältnisse der Klientinnen und Klienten geben. Sie prüft
die Steuerdaten.
Die Missbrauchsquote in der Sozialhilfe liegt deutlich tiefer als in der Versicherungsbranche
und aller Wahrscheinlichkeit nach auch tiefer als bei der Deklaration von
Steuern. Sozialhilfemissbrauch kommt am ehesten in Form von Schwarzarbeit
vor oder im Verschweigen der tatsächlichen Wohnverhältnisse.
An verschiedenen Orten wurden in der Sozialhilfe spezielle Kontrollfunktionen
geschaffen, die Fälle von möglichem Missbrauch verhindern oder aufdecken
sollen. Werden Fälle von Missbrauch aufgedeckt, erstattet die zuständige
Sozialhilfebehörde Strafanzeige.
Bei fehlender Kooperation, kann die Sozialhilfe für maximal 12 Monate
um 15 Prozent gekürzt werden. Die Kürzung kann verlängert werden, sofern
die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistung ist nur dann
zulässig, wenn eine unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen ihres
Handelns eine zumutbare und konkret angebotene Arbeit ausdrücklich und wiederholt
verweigert oder in schwerwiegenden Fällen auch bei Verweigerung einer Integrationsmassnahme.
Das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte haben sich verschiedentlich
mit der Frage von Leistungskürzungen und Leistungseinstellungen befasst.
Sie setzen der Sozialhilfe den verbindlichen rechtlichen Rahmen.
- Sind die Sozialhilfeleistungen zu grosszügig?
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Das trifft nicht zu. Das Existenzminimum der SKOS liegt
etwa so hoch, wie das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Es liegt jedoch
deutlich tiefer als jenes für Ergänzungsleistungen zu AHV/IV.
Die Sozialhilfe ist bedarfsabhängig. Sämtliche Einkünfte und eventuelles
Vermögen der Betroffenen werden in die Bedarfsrechnung einbezogen. Im Gegensatz
zu den meisten anderen bedarfsabhängigen Leistungen sind die Sozialhilfeleistungen
in den letzten 15 Jahren real gesunken.
Die Sozialhilfe in der Schweiz ist im internationalen Vergleich betragsmässig
eher hoch. In anderen Ländern gibt es jedoch mehr bedarfsabhängige Leistungen
und finanzielle Entlastungen – vor allem für Familien. Ausserdem ist der
Zugang zur medizinischen Grundversorgung in verschiedenen Ländern kostenlos.
FAQ
zur Sozialhilfe (305KB)
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